Friedhofgebühren - Gemeinde Mückeln

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Friedhofgebühren

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Friedhofsgebühren

Bekanntmachung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Ortsgemeinde Mückeln

Der  Ortsgemeinderat  hat  auf  Grund  des  §  24  der  Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommu-
nalabgabengesetzes  (KAG)  in  der  Sitzung  vom  02.07.2021  folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Inhaltsübersicht:
§ 1 Allgemeines
§ 2 Gebührenschuldner
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
§ 4 Inkrafttreten

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihengrabstätten
II. Gemischte Grabstätten
III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
IV. Ausheben und Schließen der Gräber
V. Benutzung der Leichenhalle
VI. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
VII. Herrichten und Pflege der Grabstätten mit besonderen Gestaltungsmerkmalen
§ 1 Allgemeines
Für  die  Benutzung  der  Einrichtung  des  Friedhofswesens  und  ihrer Anlagen  werden  Benutzungsgebühren  erhoben.  Die  Gebührensätze  
ergeben  sich  aus  der  Anlage  zu  dieser  Satzung.  Der  vom-Hundert - Satz wird für jedes Haushaltsjahr in der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Mückeln festgesetzt.

§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1)  Die  Gebührenschuld  entsteht  mit  der  Inanspruchnahme  der  Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen
mit der Antragstellung.
(2)  Die  Gebühren  werden  innerhalb  von  14 Tagen  nach  Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2)  Gleichzeitig  tritt  die  Satzung  über  die  Erhebung  von  Friedhofsgebühren vom 15.03.2012 außer Kraft.

Mückeln, den 02. Juli 2021
Ortsgemeinde Mückeln
gez. Erwin Steffes (L. S.)
Ortsbürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Mückeln
I. Reihengrabstätten
1. Überlassung einer Reihengrabstätte
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr                            300,00 €
b) om vollendeten 5. Lebensjahr                                   450,00 €
2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte                450,00 €

II. Gemischte Grabstätten
1. Verleihung eines Nutzungsrechts (zusätzliche Beisetzung einer Urne - § 13 a Friedhofssatzung)     450,00 €
2. Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit wird eine Gebühr von 100 v. H.
  wie nach Buchstaben b) erhoben.

III. Ausheben und Schließen der Gräber
Reihengräber für Verstorbene
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr                         580,00 €
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr                               580,00 €
c) Urnenbeisetzung je Beisetzung                              210,00 €

IV. Benutzung der Leichenhalle
Für  die  Benutzung  der  Leichenhalle,  deren  Reinigung  ausschließlich Sache  der  Ortsgemeinde  ist,
werden  Gebühren  in  Höhe  von  80,00  € erhoben.

V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das  Ausgraben  und  Umbetten  von  Leichen  wird  durch  gewerbliche Unternehmen  vorgenommen.  Die  hierbei  entstehenden  Kosten  sind
von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten mit besonderen Gestaltungsmerkmalen
Herrichtung und Pflege für die Dauer der Ruhezeit (einmalig)
a) Reihengrabstätte                                               2.000,00 €
b) Urnenreihengrabstätte                                        800,00 €

Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens-  oder  Formvorschriften  der  Gemeindeordnung  oder  auf
Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der  Bekanntmachung  als  von  Anfang  an  gültig  zustande  gekommen
gelten. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung
verletzt worden ist, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss  beanstandet  oder  jemand  die  Verletzung  der  Verfah-
rens-  oder  Formvorschriften  gegenüber  der  Ortsgemeinde  unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll,
schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.


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